Vereins-Satzung

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Diagnose ALS was nun. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz e. V. führen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Ascheberg / Westfalen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Verein Diagnose ALS was nun e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Selbsthilfe von an Amyotropher Lateralsklerose (ALS) Erkrankten und deren Angehörige sowie Konzepte und Maßnahmen zu entwickeln und umzusetzen, die ALS Erkrankte und deren Angehörige bei der Bewältigung ihrer persönlichen Situation unterstützen und begleiten.
Ziele sind:
▪ Die Schaffung und der Unterhalt einer Anlaufstelle für ALS Erkrankte und deren Angehörige mit einem ganzheitlichen Beratungsansatz
▪ Aufklärung, Information und Unterstützung der Erkrankten und deren Angehörigen bei der Organisation konkreter medizinischer, therapeutischer und sozialer Hilfestellungen
▪ Vertretung der Belange und Interessen von an ALS Erkrankten und deren Angehörigen in der Öffentlichkeit
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie Eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus dem Mitteln des Vereins.
5. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind begünstigt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und jede juristische Person werden. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des Mitgliedsbeitrages wirksam.
4. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung einstimmig verdienstvolle Förderer des Vereins „Diagnose ALS was nun e.V.“ als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Bei juristischen Personen durch Auflösung.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt
oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
b. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Vereins aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied hat das gleiche Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag wird ab dem 01.02.2014 über das SEPA Lastschriftverfahren eingezogen. Jedes Mitglied hat sein Kreditinstitut anzuweisen, die vom Verein "Diagnose ALS was nun e.V." veranlassten Lastschriften einzulösen. Dabei sind die geltenden gesetzlichen Bestimmungen maßgebend."
2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
3. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
- Der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden - Der stellvertretenden Vorsitzenden / dem stellvertretenden Vorsitzenden - Der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister gemäß §26 BGB.
Zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig."
Im erweiterten Vorstand sind bis zu drei Beisitzer.
Der erweiterte Vorstand kann erweitert werden
2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung.
b. Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliedsversammlung.
c. Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausfertigung des Jahresberichts.
d. Die Aufnahme neuer Mitglieder.
Vorstandsmitglieder dürfen für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung
erhalten.
Der Vorstand ist berechtigt einen Geschäftsführer zu bestellen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl der / des Vorsitzenden und der Schatzmeisterin / des Schatzmeisters erfolgt in ungeraden Jahren. Die Wahl der / des stellvertretenden Vorsitzenden und der Beisitzer erfolgt in graden Jahren. Für die
Übergangszeit 2013/2014 wird die / der stellvertretene Vorsitzende/r, der/die Beisitzer für die Dauer von einem Jahr gewählt."
Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig.
Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl der Nachfolge im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl der Nachfolge durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
4 Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der Stellvertretung, einberufen. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
5 Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem Protokollführenden sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertretung oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
6 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a. Änderungen der Satzung,
b. die Auflösung des Vereins,
c. die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Nr. 2 Satz 3, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d. Die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands aus dem Verein,
e. Die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlassung des Vorstands,
f. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit
2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände es zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertretung und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählende Versammlungsleitung geleitet.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
7. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbe-
günstigter Zwecke
1. Im Falle der Auflösung des Vereins ist der Vorsitzende des Vorstands vertretungsberechtigter Liquidator, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die OMEGA - Mit dem Sterben leben e.V. die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Ascheberg, 23.03.2013