Pflege

Pflegestärkungsgesetz II

 

Ab dem 1.1.2017 gilt das neue Pflegestärkungsgesetz II

Bisher gab es drei Pflegestufen. Ab dem 1.1.2017 gibt es nun fünf Pflegegrade. Damit erhalten alle pflegebedürftige Menschen Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung.  Egal ob die Beeinträchtigung körperlich, geistig oder psychisch ist.

Mit den Pflegegraden kann die individuelle Pflege und Lebenssituation von Menschen besser erfasst werden. Pflegebedürftige können individueller versorgt und ihre Selbständigkeit im Alltag erhalten werden.

Bei der Begutachtung  des pflegebedürftigen Menschen wird nicht mehr auf den Zeitaufwand  geachtet sondern auf die Beeinträchtigungen und die Fähigkeiten des Pflegebedürftigen.

Die Einteilung der Pflegegrade erfolgt zu den Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeitsstörungen in sechs Bereichen (Module):

Modul 1

Mobilität

Selbstständigkeit bezogen auf die Motorik z.B. beim Aufstehen und Hinsetzen, aufrechten Sitzen, Gehen innerhalb der Wohnung und beim Treppensteigen

Modul 2

Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

Vorhandensein von Fähigkeiten z.B. sich erinnern, sich orientieren, sich entscheiden, verstehen von Sachverhalten oder kommunizieren und Bedürfnisse äußern

Modul 3

Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Umgang mit und Steuern von Verhalten und Problemen z.B. verbaler Aggression, Abwehrverhalten, Angst, Wahn oder nächtlicher Unruhe

Modul 4

Selbstversorgung

Selbstständigkeit bei Körperpflege, Toilettengang und Ernährung z.B. beim Duschen, beim An- und Ausziehen, beim Umgang mit Inkontinenz oder beim Essen und Trinken

Modul 5

Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

Selbstständige Umsetzung von ärztlich angeordneten Maßnahmen z.B. Medikamenteneinnahme, Verbandswechsel, Blutdruckmessung, Therapie- und Arztbesuchen

Modul 6

Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Selbstständigkeit im Alltag z.B. bei der Tages- und Freizeitplanung, beim Einhalten von Schlaf- und Ruhephasen oder bei den Interaktionen mit anderen

 

Wer bereits eine Pflegestufe hat und Leistungen bezieht, wird automatisch in einen Pflegegrad eingestuft. Ein neuer Antrag  muss nicht gestellt werden. Alle Leistungen bleiben im gleichen Umfang erhalten.

Menschen, die nur körperliche Einschränkungen und z.B. Pflegestufe 1 haben werden automatisch in den Pflegegrad 2 eingestuft.

Pflegegeld

Pflegebedürftige, die sich für eine Pflege zu Hause entscheiden, die von Angehörigen oder ehrenamtlichen Pflegenden geleistet wird, haben Anspruch auf Pflegegeld. Mit Inkrafttreten der neuen Pflegegrade ab 2017 (PSG II) werden die Leistungen noch einmal erweitert.

Pflegegrade          Geldleistung                     Sachleistung              Entlastungsbetrag       Leistungsbetrag

                            ambulant                        ambulant                   ambulant                  vollstationär

                                                                                                 (zweckgebunden)              

Pflegegrad 1                                                                                   125 Euro                          125 Euro

Pflegegrad 2           316 Euro                           689 Euro                   125 Euro                         770 Euro

Pflegegrad 3           545 Euro                         1.298 Euro                   125 Euro                      1.262 Euro

Pflegegrad 4           728 Euro                         1.612 Euro                   125 Euro                      1.775 Euro

Pflegegrad 5           901 Euro                         1.995 Euro                   125 Euro                      2.005 Euro

 

Pflegesachleistungen

Neben dem Pflegegeld, das Pflegebedürftige beziehen können, wenn sie sich von Angehörigen oder Ehrenamtlichen zu Hause pflegen lassen, gibt es die Möglichkeit, ambulante Pflegesachleistungen zu beziehen. Damit können Versicherte die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen. Mit dem PSG II werden die meisten Pflegebedürftigen noch einmal bessergestellt.

Leistungen bei Verhinderungspflege

Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie beispielsweise durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege. Diese sogenannte Verhinderungspflege kann etwa durch einen ambulanten Pflegedienst, durch Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende oder nahe Angehörige erfolgen. Zum 1. Januar 2015 wurde der Anspruch auf sechs Wochen im Jahr erweitert. Seit dem 1. Januar 2016 wird auch die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes für bis zu sechs Wochen im Jahr fortgewährt. Ab 1. Januar 2017 stehen die Leistungen der Verhinderungspflege den Versicherten der Pflegegrade 2 bis 5 zu.

Pflegehilfsmittel

Pflegebedürftige können zusätzlich Pflegehilfsmittel beantragen, wenn diese dazu beitragen, die Pflege zu erleichtern, Beschwerden zu lindern oder den Pflegebedürftigen eine selbstständige Lebensführung zu ermöglichen. Zum 1. Januar 2015 wurden die Zuschüsse zu Verbrauchsprodukten wie Einmalhandschuhen oder Betteinlagen erhöht. Ab 1. Januar 2017 haben auch Versicherte im neuen Pflegegrad 1 Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln.

Pflegegrad 1         40 Euro max. Leistung pro Monat

Pflegegrad 2 – 5     40 Euro max. Leistung pro Monat

Zuschüsse zum Wohnungsumbau

Wenn Versicherte zu Hause gepflegt und betreut werden, kann es hilfreich sein, das Wohnumfeld an ihre besonderen Belange anzupassen. Hierfür leistet die Pflegeversicherung Zuschüsse. Diese wurden im Rahmen des PSG I deutlich angehoben. Durch das PSG II haben ab 2017 zudem auch Leistungsbezieher im neuen Pflegegrad 1 Anspruch auf diese Zuschüsse.

Pflegegrad 1         max. 4000 Euro

Pflegegrad 2 - 5        max. 4000 Euro

 

Entlastungsbetrag

Ab 1. Januar 2017 erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 bis 5), die ambulant gepflegt werden, einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Dieser ersetzt die bisherigen zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI. Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern zweckgebunden. Er kann zur (Ko-)Finanzierung einer teilstationären Tages- oder Nachtpflege, einer vorübergehenden vollstationären Kurzzeitpflege oder von Leistungen ambulanter Pflegedienste im Bereich Betreuung oder hauswirtschaftliche Versorgung verwendet werden. Außerdem kann er für Leistungen durch nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. In Pflegegrad 1 steht der Entlastungsbetrag darüber hinaus auch für die von ambulanten Pflegediensten erbrachte körperbezogene „Selbstversorgung“ (Körperpflege) zur Verfügung. In den Pflegegraden 2 bis 5 kann der Entlastungsbetrag nicht für die körperbezogene „Selbstversorgung“ verwendet werden, in diesen Pflegegraden steht dafür der Leistungsbetrag nach § 36 SGB XI zur Verfügung. Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege gewährt, er wird mit den anderen Leistungsansprüchen also nicht verrechnet. Beträge, die in einem Monat nicht (vollständig) ausgeschöpft wurden, können innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in die Folgemonate übertragen werden. Am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbrauchte Beträge können noch bis in das darauffolgende Kalenderhalbjahr übertragen werden

Hilfmittel

Schnellere Beantragung empfohlener Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel 

Für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel muss ab dem 1. Januar 2017 kein separater Antrag mehr gestellt werden, wenn die Gutachterin bzw. der Gutachter des MDK diese konkret empfiehlt. Die entsprechenden Empfehlungen werden direkt im Gutachten festgehalten und damit automatisch an die Kranken- bzw. Pflegekasse weitergeleitet. Hat die oder der Betroffene eingewilligt, ist der Antrag damit gestellt – in der Regel erfolgt dann keine weitere Prüfung mehr durch die Kasse.

Pflegende Angehörige

Pflegende Angehörige und andere Pflegepersonen werden besser abgesichert 

Pflegepersonen, zum Beispiel pflegende Angehörige, werden in der Renten- und Arbeitslosenversicherung besser abgesichert:

Künftig zahlt die Pflegeversicherung Rentenbeiträge für alle Pflegepersonen, die eine Pflegebedürftige bzw. einen Pflegebedürftigen im Pflegegrad 2 bis 5 zu Hause pflegen – wenn sie dies mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage, tun.

Dabei ist auch ein Zusammenrechnen der Pflegezeiten von zwei oder mehreren Pflegebedürftigen möglich. Die Rentenbeiträge der Pflegeversicherung für die Pflegeperson steigen mit zunehmender Pflegebedürftigkeit.

Wer künftig eine Angehörige bzw. einen Angehörigen mit außerordentlich hohen Beeinträchtigungen (Pflegegrad 5) pflegt, für den werden um bis zu 25 Prozent höhere Rentenbeiträge gezahlt. Außerdem werden mehr Menschen als bisher unterstützt.

Allerdings werden Rentenbeiträge – wie auch bisher – nicht gezahlt, wenn die Pflegeperson bereits eine Vollrente wegen Alters bezieht oder mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig ist.

Auch der Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung wird verbessert. Für Pflegepersonen, die aus dem Beruf aussteigen, um sich um eine pflegebedürftige Person mit mindestens Pflegegrad 2 zu kümmern, bezahlt die Pflegeversicherung künftig – unabhängig von der Inanspruchnahme einer Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz – die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson einen Pflegebedürftigen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt. Dabei ist auch ein Zusammenrechnen der Pflegezeiten von zwei oder mehreren Pflegebedürftigen möglich.

Die Pflegepersonen haben damit auch Anspruch auf Arbeitslosengeld und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, falls ein nahtloser Einstieg in eine Beschäftigung nach Ende der Pflegetätigkeit nicht gelingt. 



Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, und eigene Ergänzungen gemäß Pflegestärkungsgesetz 

Der Pflegevertrag

Worauf ist zu achten?                                

Ein wichtiger Punkt bei der Suche ist die eigene Empfindung und der erste Eindruck. Das Pflegepersonal sollte bei ihren Einsätzen immer gute Arbeit verrichten. Schön ist es, wenn die Pflege von der gleichen Pflegekraft durchgeführt wird. Das Pflegepersonal sollte für bestimmte Leiden, hier ALS, ausreichend qualifiziert sein um die in Auftrag gegebene Behandlung auch durchführen zu können z. B. bei einer PEG oder bei der Beatmungspflege.

Vom Pflegedienst wird eine Dokumentationsmappe geführt. Diese muss immer beim Pflegebedürftigen bleiben. Das ist gesetzlich vorgeschrieben. Die Dokumentationsmappe muss für den Arzt, die Angehörigen und Betroffenen einzusehen sein. So ist dann auch die Abrechnung des Pflegedienstes nachvollziehbar.

Der Pflegedienst sollte immer erreichbar sein. In diesem Zusammenhang muss auch über die Anschaffung eines Hausnotrufsystems nachgedacht werden. Bevor Sie den Pflegedienst beauftragen sollte ein Kostenvoranschlag erstellt werden. Hier muss genau aufgelistet sein, welche Kosten die Krankenkasse übernimmt und welche Kosten Sie tragen müssen. Den Vertrag sollten Sie in aller Ruhe prüfen und auch auf das Kleingedruckte achten. Lassen Sie sich nicht zu einer Unterschrift drängen. Vertragspartner ist der/die Pflegebedürftige. Von ihm/ihr muss der Vertrag unterzeichnet werden. Das hat mit der Haftung zu tun. Ist der/die Pflegebedürftige nicht mehr in der Lage den Vertrag zu unterschreiben muss der/die Bevollmächtigte das für ihn/sie tun.

Dafür ist im Vorfeld natürlich eine Vollmacht nötig.

Was regelt der Vertrag?

- Die Kosten

Welche Kosten die Krankenkasse und welche Kosten selbst übernommen werden. Eine Erhöhung muss mindestens vier Wochen vorher angekündigt und die Notwendigkeit muss begründet werden.

- Die Bezahlung

Die Rechnung ist innerhalb einer gesetzlichen Frist fällig. Keine Einzugsermächtigung erteilen und keine Voraus- oder Abschlagzahlungen vereinbaren.

- Die Kündigungsfrist

Die Kündigungsfrist sollte nicht mehr als 10 Tage zum Monatsende betragen. Von Seiten des Pflegedienstes ist ein Frist von 6 Wochen zum Quartalsende üblich.

- Ruhen bzw. Beenden des Vertrages

Bei einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus des Pflegebedürftigen sollte der Vertrag für diese Zeit ruhen. Ist der stationäre Aufenthalt in der Klinik endgültig oder tritt der Todesfall ein, sollte der Vertrag mit sofortiger Wirkung enden.

- Schäden

Für Schäden, die durch die Mitarbeiter des Pflegedienstes entstanden sind, sollte der Pflegedienst eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Hierbei geht es nicht nur um Sachschäden sondern auch um Personenschäden, z. B. Wundliegen des/der Pflegebedürftigen durch falsche Behandlung.

- Pflegedokumentation

Leistungsbeschreibung, Dokumentation der Leistungen Diese ausgeführten Arbeiten sollten überprüft und in der Mappe unterschrieben werden.

                                                                         

Pflegelotse

Auf einer neuen Internetseite können sich Pflegebedürftige und Ihre Angehörigen über ambulante bzw. stationäre Pflegeeinrichtungen informieren.Hier geht es auch um die Qualität der Arbeit bzw. Einrichtungen.

www.pflegelotse.de